Satzung
des Landkreises Sonneberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Medienzentrums Sonneberg
§ 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6
Der Kreistag Sonneberg beschließt auf der Grundlage des § 5 der Satzung des
Medienzentrums des Landkreises Sonneberg i.V.m. den §§ 2, 10 und 12 des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) folgende
Gebührensatzung:
Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Gebührenerhebung für die Benutzung des Medienzentrums des
Landkreises Sonneberg.
Für die Benutzung von Medien und Medientechnik, die in den Schulen unter der
Trägerschaft des Landkreises Sonneberg inventarisiert sind, werden Gebühren nach dieser
Satzung erhoben.
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Leistungen des Medienzentrums des Landkreises Sonneberg in
Anspruch nimmt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebührenfrei ist die Benutzung für die Schulen in Trägerschaft des Landkreises
Sonneberg.
Darüber hinaus ist die Benutzung des Medienzentrums des Landkreises Sonneberg für
folgende Einrichtungen gebührenfrei:
Gebührenermäßigung wird gewährt für:
aktuellen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes oder die
Anlage zum Steuerbescheid vorzulegen haben
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Benutzung.
Die Nutzungsdauer wird grundsätzlich für einen Tag festgesetzt und beträgt pro Tag eine
Grundgebühr bzw. eine ermäßigte Gebühr. Diese Gebühr ist für jeden Tag der
Nutzung/Entleihe zu entrichten.
An Wochenenden bzw. Feiertagen wird jeder Kalendertag als ein Nutzungstag gerechnet.
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
Bei der Ausleihe von Geräten und Medien im Medienzentrum erfolgt die Gebührenerhebung
durch die zuständigen Mitarbeiter vor Herausgabe der Leistung mit mündlichem
Verwaltungsakt und Ausstellung eines Gebühren - bzw. Quittungsbeleges.
Bei der Ausleihe von Geräten und Medien in den Schulen erfolgt die Gebührenerhebung
durch die Schulleitung vor Herausgabe der Leistung.
Die jeweilige Gebühr wird sofort fällig. Bei Überschreitung der zunächst bewilligten
Benutzungszeit wird die jeweils zusätzlich angefallene Gebühr mit Beendigung der
Benutzung fällig.
Gebühren
Es werden für die Benutzung des Medienzentrums Gebühren nach der aktuellen Anlage
"Gebührenverzeichnis" zu dieser Satzung erhoben.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung des Landkreises Sonneberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Medienzentrums Sonneberg vom 14.06.2000 und die 1.Satzung zur Änderung der Satzung des
Medienzentrums für den Landkreis Sonneberg über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung vom 12.06.2001 außer Kraft.
Sonneberg, den 26.11.2007
Anlage zur Satzung des Landkreises Sonneberg
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Medienzentrums des Landkreises
Sonneberg
Gebührenverzeichnis nach Punktesystem
| Gebühr | volle Gebühr | ermäßigte | |
| in €/Tag | in €/Tag | ||
| Roter Punkt | (Technik von 3000€ bis nach oben offen) | 300,00 | 150,00 |
| Blauer Punkt | (Technik von 2000€ bis 3000€) | 200,00 | 100,00 |
| Gelber Punkt | (Technik von 1000€ bis 2000€) | 100,00 | 50,00 |
| Grüner Punkt | (Technik von 500€ bis 1000€) | 50,00 | 25,00 |
| Brauner Punkt | (Technik von 250€ bis 500€) | 20,00 | 10,00 |
| Weißer Punkt | (Technik von 1€ bis 250€) | 10,00 | 5,00 |
| Die Kosten der Technik entsprechen den Anschaffungskosten und nicht dem Zeitwert. |
| Medien (alle Medienarten) | 2,00 | 1,00 |
| Technikerleistungen je Stunde | 31,00 | 15,50 |