Satzung

des Landkreises Sonneberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Medienzentrums Sonneberg vom 12. 06. 2001

Der Kreistag Sonneberg beschließt auf der Grundlage Nr. 4. II. der Satzung des Medienzentrums Sonneberg vom 12.06.2001 i.V.m. den §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 07.08.1991 (GVBl. S.285,329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1998 (GVBl. S.427) folgende Gebührensatzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Gebührenerhebung für die Benutzung des Medienzentrums des Landkreises Sonneberg.
Für Medien und Medientechnik, welche in den Schulen (Träger Landkreis Sonneberg) inventarisiert sind, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die Leistungen des Medienzentrums in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gebührenfrei ist die Benutzung für die Schulen in Trägerschaft des Landkreises Sonneberg. Darüber hinaus ist die Benutzung des Medienzentrums für folgende Einrichtungen gebührenfrei:

1. Volkshochschule des Landkreises
2. Zweckverband Sternwarte
3. Sonneberger Ausbildungszentrum
4. Landratsamt Sonneberg
5. Schullandheim
6. Musikschule des Landkreises
7. "Medienorganisationen des Landkreises Sonneberg" gem. Gliederungspunkt 5 der Satzung
    des Landkreises Sonneberg über das Medienzentrum

Gebührenermäßigung wird gewährt für:

- Kommunalverwaltungen des Landkreises Sonneberg
- gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Einrichtungen und Verbände
- Unternehmen, bei denen der Landkreis Gewährträger und Mehrheits- bzw.
   Minderheitsgesellschsafter ist.

§ 3
Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Benutzung. Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich für einen Tag festgesetzt. An Wochenenden bzw. Feiertagen wird jeder Kalendertag als ein Nutzungstag gerechnet. Bei Post- oder Bahnversand wird die Versandzeit nicht berechnet. Für jeden weiteren Tag über die vorgenannte Nutzungszeit hinaus wird bis zu 3 Tagen 50% Aufschlag, vom 4.Tag bis zu einer Woche das 2-fache der Grundgebühr berechnet. Eine Nutzungszeit bis zu 2 Wochen wird mit der 4-fachen, bis zu 3 Wochen mit der 5-fachen und bis zu einem Monat mit der 7-fachen Gebühr berechnet. Jede Verlängerung der im Nutzungsschein angegebenen Nutzungsdauer bedarf der Genehmigung des Medienzentrums.
Bei Überschreitung der vereinbarten Benutzungszeit wird zusätzlich zum Aufschlag nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung eine Versäumnisgebühr auch ohne vorherige Mahnung pro begonnen Woche von 10,- DM erhoben.

§ 4
Haftung des Nutzers

Jeder An- und Rücktransport der gemieteten Filme, Geräte und Lichtbilder etc. erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Entleihers. Bei Rücksendung durch Post oder Bahn ist der Nutzer verpflichtet, sich die Rücksendung bescheinigen zu lassen.
Der Nutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Gutes sowie für die sonst bei der Benutzung des Gutes verursachten Schäden.

§ 5
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenerhebung erfolgt durch das Medienzentrum vor Herausgabe der Leistung, mit mündlichem oder schriftlichem Verwaltungsakt. Die jeweilige Grundgebühr wird sofort fällig. Bei genehmigter Verlängerung der Benutzungszeit entsprechend § 3 Abs.2 dieser Satzung wird der jeweilige Erhöhungsbetrag und eine eventuelle angefallene Versäumnisgebühr gemäß § 3 Abs.3 dieser Satzung mit Beendigung der Benutzung fällig.

§ 6
Gebührenverzeichnis

Es werden für die Benutzung des Medienzentrums folgende Gebühren festgelegt:

Benutzungsgegenstand

volle Gebühr
in €/Tag

ermäßigte Gebühr
in €/Tag

       
1. Technik
1.1. Schmalfilmprojektor 16mm 26,00 13,00
1.2. Kleinbildwerfer 10,00  5,00
1.3. Kassettenrecorder 10,00  5,00
1.4. Spulentonbandgerät 10,00  5,00
1.5. CD-Player 10,00  5,00
1.6. Videokamera 20,00 10,00
1.7. DVD-Player 20,00 10,00
1.8. Videorecorder 20,00 10,00
1.9. Videocut 20,00 10,00
1.10. Videoscript 10,00  5,00
1.11. Videoprojektor 26,00 13,00
1.12. Datenprojektor 31,00 15,00
1.13. Fernsehgerät 20,00 10,00
1.14. Mikrofon (Funk) 15,00  8,00
1.15. Mikrofon (Schnur)  5,00  3,00
1.16. Overheadprojektor 20,00 10,00
1.17. Schallplattenspieler 15,00  8,00
1.18. Computer 31,00 15,00
1.19. CD/DVD-Brenner 10,00  5,00
1.20. Beschallungsanlage M 70
(1 Lautsprecher)
20,00 10,00
1.21. Vocalbeschallungsanlage
1.21.1. Ausbaustufe 1 (4 Lautsprecher) 102,00   51,00
1.21.2. Ausbaustufe 2 (8 Lautsprecher) 205,00 102,00
1.21.3. Ausbaustufe 3 (12 Lautsprecher) 307,00 153,00
1.21.4. Ausbaustufe 4 (16 Lautsprecher) 409,00 205,00
1.22. Pavillon   26,00   13,00
1.23. Fahrzeughänger   51,00   26,00
1.24. Leinwand    5,00    3,00
       
2. Filme
2.1. 16 mm Film    2,00    1,00
2.2. Video, CD, DVD    2,00    1,00
       
3. Lichtbilder
3.1. Lichtbilder 5 x 5cm    0,05    0,02
3.2. Arbeitstransparente    0,05    0,02
       
4. Tonträger
4.1. Spulen-Tonband,CD,DVD,MC    2,00    1,00
       
5. Medienpakete (Bücher,Folien,MC)    5,00    3,00
       
6. Bücher der Fachbibliothek    2,00    1,00
       
7. Technikerleistungen
7.1. bis zu 2 Stunden   20,00   10,00
7.2. jede weitere Stunde    8,00    4,00

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Sonneberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Medienzentrums Sonneberg vom 14.02.1996 außer Kraft.

Sonneberg, den 12.06.2001

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