Satzung des Landkreises Sonneberg über die
Benutzung des Medienzentrums
Der Landkreis Sonneberg erlässt auf der Grundlage des § 98 der Thüringer
Gemeinde - und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. vom 28. 01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.12.2005 (GVBl.S. 446), in Verbindung mit § 42 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) i.d.F.Bekanntmachung vom 30.04. 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2007 (GVBl. S. 32) folgende Satzung:
§ l
Ziele und Träger der Einrichtung
- Das Medienzentrum beim Landratsamt Sonneberg erfüllt nach näherer Maßgabe des
§ 2 für den Landkreis Sonneberg die Aufgaben, die sich aus der Verwendung einer breiten, nutzerorientierten Distributionspalette auf dem Gebiet der Pädagogik und Organisation, die mit dem Einsatz in der Schule verbunden ist, ergeben. Insbesondere obliegt der Einrichtung die Beschaffung, Erschließung und Distribution von analogen und digitalen Medien.Das Medienzentrum hat unter fachlicher Anleitung des ThILLM (Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrerplanentwicklung und Medien) zu arbeiten.Das Medienzentrum ist im Auftrag des Landkreises Ansprechpartner für die juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im Medienbereich tätig sind.
- Rechtsträger des Medienzentrums ist der Landkreis Sonneberg. Das Medienzentrum
ist eine öffentliche Einrichtung zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im eigenen Wirkungskreis und untersteht der Aufsicht der Landrätin. Das Medienzentrum unterhält eine Geschäftsstelle in der Stadt Sonneberg im Landratsamt, Bahnhofstraße 66 und kann bei Bedarf Nebenstellen im Kreisgebiet einrichten. Die Verwaltungsaufgaben der Einrichtung werden von der Geschäftsstelle des Medienzentrums wahrgenommen. Das Landratsamt sichert die Bereitstellung funktional und zweckentsprechend gestalteter Räume für die medienpädagogische und kulturelle Arbeit des Medienzentrums.
§ 2
Aufgaben
Die Aufgaben des Medienzentrums gliedern sich in
I. Medienpädagogische Information, Beratung, Fortbildung und Unterstützung
- Pädagogische und didaktische Beratung der Bildungseinrichtungen, Behörden,
Vereinigungen und Einzelpersonen im Landkreis
- Projektgebundene Initiativangebote für den schulischen Medieneinsatz
- Förderung der Medienbildung und Medienerziehung
- Erarbeitung medienpädagogischer Fachkataloge
- Lehreraus- und -fortbildung im Bereich Medienpädagogik
- Support zu Mediendesign, Informationstechnologien und Internetnutzung
- Regionales IT-Management und Serviceleistungen für Bildungseinrichtungen des
Landkreises Sonneberg.
II. Erschließung und Distribution
- Verwaltung der Medienarchive, Medienproduktion und Eventorganisation
- Sammlung von Daten und Herstellung von regionalen aktuellen und historischen Medien
- Mitarbeit an dem Aufbau der Landesdatenbank "AV-Medien"
- Multimediales Schulfernsehen, E-Learning und Teleteaching
- Informationen zu Rechtsfragen des Urheberrechts und des Datenschutzes
- Lizenznehmer, Lizenzverwaltung und Distribution von analogen und digitalen
Speichermedien und Daten
- Pflege und Ausbau der Bildungsdatenbank des Medienzentrums und deren Verbreitung an die Bildungseinrichtungen
III. Technischer Support
- Durchführung und Projektbegleitung von Workshops
- Logistische Organisation von Ausstellungen
- Beschallungen für Schul- und Landkreisevents
- Verwaltung, Reparatur und Pflege der AV-Geräte, Datenträger und sonstiger
elektrisch-elektronischer Einheiten
- Electronic-Recycling und Controling
- Technische Beratung im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Geräten
für den Dateneinsatz an den Schulen
- Mitwirkung und Unterstützung im Bereich Multimediatechnik für den Unterrichtseinsatz an Schulen
- Versorgung der Schulen mit technisch hochwertigen Kopien von Schulfernsehsendungen.
§ 3
Benutzer und Benutzung
- Neben den Schulen können sämtliche juristische Personen (Vereine, Gesellschaften,
Stiftungen u.a.) und natürliche Personen aus dem Kreisgebiet Sonneberg im öffentlichen Interesse das Medienzentrum nutzen. Bei gleichzeitiger Anforderung haben die Schulen den Vorrang.
- Die vom Medienzentrum gemieteten Medien und Geräte dürfen nicht für gewerbliche
Vorführungen verwendet werden.Die Weitergabe gemieteter Geräte und Medien an Dritte ist nicht gestattet.
- Öffnungszeiten des Medienzentrums werden durch Aushang bekannt gemacht.Der Benutzer hat den sachgemäßen und pfleglichen Umgang mit den Medien und Geräten zu gewährleisten.
- Schäden und Mängel an Geräten und Medien, die der Benutzer feststellt, können nur
anerkannt werden, wenn sie vor der geplanten Vorführung dem Medienzentrum gemeldet
werden. Reparaturen dürfen nur nach Weisung des Medienzentrums vorgenommen werden. Das Medienzentrum ist jederzeit befugt, sich vom ordnungsgemäßen Einsatz seiner Geräte und Medien sowie von der Einhaltung der Benutzungssatzung zu überzeugen.
- Die Benutzungsdauer beträgt für gebührenbefreite Benutzer eine Woche, für
Gebührenpflichtige einen Kalendertag pro Gebühreneinheit gemäß der Satzung über die
Erhebung von Gebühren.
- Bei Nichteinhaltung dieser Satzung kann der Benutzer von der Benutzung des Medienzentrums ausgeschlossen werden.
§ 4
Haftung
- Das Medienzentrum übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Benutzer und Dritten für
Ausfälle oder Störungen von Vorführungen, gleich welcher Ursache der Entstehungsgrund ist. Es haftet dem Benutzer nicht für Schadensfälle jeglicher Art, die sich durch und bei der Verwendung seiner Geräte und Medien ereignen, gleich welcher Mangel der Entstehungsgrund ist.
- Jeder An- und Rücktransport der gemieteten Filme, Geräte und Lichtbilder etc. erfolgt auf Rechnung und Gefahr des jeweiligen Benutzers.Der Benutzer haftet für alle Schäden an den gemieteten Geräten und Medien, die auf unsachgemäße Behandlung oder Verschulden zurückzuführen sind.
- Bei Verlust oder Zerstörung hat der Benutzer in Absprache mit dem Leiter des
Medienzentrums für einen gleichwertigen Ersatz der Benutzungsgegenstände zu sorgen oder den zur Neuanschaffung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Haushalt,Gebühren
- Der Finanzbedarf für das Medienzentrum wird wie folgt aufgebracht:
- Benutzungsgebühren
- Zuschüsse des Landes sowie sonstige Zuwendungen
- Haushaltsmittel des Landkreises
- Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Medienzentrums werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühren setzt der Kreistag in einer Satzung fest.
- Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind über die Kreiskasse zu verrechnen. Der
Haushaltsplan des Medienzentrums ist ein Abschnitt des Kreishaushaltsplanes.
§ 6
Verleihung des Titels "Medienorganisation des Landkreises
Sonneberg"
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz im Landkreis Sonneberg haben und welche durch ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Mediensektors eines oder mehrere der nachfolgend genannten Kriterien nachweisen, können bei der Landrätin des Landkreises Sonneberg die Verleihung des Titels "Medienorganisation des
Landkreises Sonneberg" beantragen.
Das Vorliegen dieser Kriterien ist vom Antragsteller im Antrag darzustellen und unterliegt der Überprüfung durch die Landrätin.
Kriterien:
- Unterstützung des Bildungsauftrages des Medienzentrums
- Durchführung von Bildungsveranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- regionale Medienarbeit
- Produktion von landes- und regionalbezogenen Medien für Bildungszwecke
- Förderung der Medienerziehung
- medientechnische Aufgaben
- Ist das Vorliegen mindestens eines der vorgenannten Kriterien nachgewiesen, so kann die Landrätin den Titel mittels einer Urkunde verleihen. Bei Verleihung gilt der o.g. Status für jeweils 2 Jahre und muss danach neu bei der Landrätin beantragt werden. Auf die Verleihung dieses Titels besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Rechte und Pflichten des Landkreises und der "Medienorganisationen des
Landkreises Sonneberg" bezüglich ihres Zusammenwirkens auf dem Gebiet der
Medienarbeit werden jeweils in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
§ 7
Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen, Lehr - und
Unterrichtsmitteln der Schulen an Dritte
Für die Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen, Lehr - und Unterrichtsmitteln,
die sich in Gewahrsam der Schulen befinden und Eigentum des Landkreises Sonneberg sind,
gelten die §§ 3 bis 5 dieser Satzung sinngemäß.
Die Entscheidung über die Ausleihe an Dritte und die Ausleihdauer trifft der Schulleiter
unter Wahrung der schulischen Belange.
Die Ausleihe an Dritte ist schriftlich zu dokumentieren. Die Satzung des Landkreises
Sonneberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Medienzentrums Sonneberg
ist anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten
- Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzung des Landkreises Sonneberg über das Medienzentrum vom 14.02.1996 und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des
Medienzentrums für den Landkreis Sonneberg vom 12.06.2001 außer Kraft.
- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises
Sonneberg in Kraft.
Sonneberg, den 26.11.07
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