Satzung des Landkreises Sonneberg über die Benutzung des Medienzentrums

Der Landkreis Sonneberg erlässt auf der Grundlage des § 98 der Thüringer Gemeinde - und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. vom 28. 01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.12.2005 (GVBl.S. 446), in Verbindung mit § 42 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) i.d.F.Bekanntmachung vom 30.04. 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2007 (GVBl. S. 32) folgende Satzung:

§ l

Ziele und Träger der Einrichtung

  1. Das Medienzentrum beim Landratsamt Sonneberg erfüllt nach näherer Maßgabe des § 2 für den Landkreis Sonneberg die Aufgaben, die sich aus der Verwendung einer breiten, nutzerorientierten Distributionspalette auf dem Gebiet der Pädagogik und Organisation, die mit dem Einsatz in der Schule verbunden ist, ergeben. Insbesondere obliegt der Einrichtung die Beschaffung, Erschließung und Distribution von analogen und digitalen Medien.Das Medienzentrum hat unter fachlicher Anleitung des ThILLM (Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrerplanentwicklung und Medien) zu arbeiten.Das Medienzentrum ist im Auftrag des Landkreises Ansprechpartner für die juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im Medienbereich tätig sind.


  2. Rechtsträger des Medienzentrums ist der Landkreis Sonneberg. Das Medienzentrum ist eine öffentliche Einrichtung zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im eigenen Wirkungskreis und untersteht der Aufsicht der Landrätin. Das Medienzentrum unterhält eine Geschäftsstelle in der Stadt Sonneberg im Landratsamt, Bahnhofstraße 66 und kann bei Bedarf Nebenstellen im Kreisgebiet einrichten. Die Verwaltungsaufgaben der Einrichtung werden von der Geschäftsstelle des Medienzentrums wahrgenommen. Das Landratsamt sichert die Bereitstellung funktional und zweckentsprechend gestalteter Räume für die medienpädagogische und kulturelle Arbeit des Medienzentrums.

§ 2

Aufgaben

Die Aufgaben des Medienzentrums gliedern sich in

§ 3

Benutzer und Benutzung

  1. Neben den Schulen können sämtliche juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Stiftungen u.a.) und natürliche Personen aus dem Kreisgebiet Sonneberg im öffentlichen Interesse das Medienzentrum nutzen. Bei gleichzeitiger Anforderung haben die Schulen den Vorrang.


  2. Die vom Medienzentrum gemieteten Medien und Geräte dürfen nicht für gewerbliche Vorführungen verwendet werden.Die Weitergabe gemieteter Geräte und Medien an Dritte ist nicht gestattet.


  3. Öffnungszeiten des Medienzentrums werden durch Aushang bekannt gemacht.Der Benutzer hat den sachgemäßen und pfleglichen Umgang mit den Medien und Geräten zu gewährleisten.


  4. Schäden und Mängel an Geräten und Medien, die der Benutzer feststellt, können nur anerkannt werden, wenn sie vor der geplanten Vorführung dem Medienzentrum gemeldet werden. Reparaturen dürfen nur nach Weisung des Medienzentrums vorgenommen werden. Das Medienzentrum ist jederzeit befugt, sich vom ordnungsgemäßen Einsatz seiner Geräte und Medien sowie von der Einhaltung der Benutzungssatzung zu überzeugen.


  5. Die Benutzungsdauer beträgt für gebührenbefreite Benutzer eine Woche, für Gebührenpflichtige einen Kalendertag pro Gebühreneinheit gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren.


  6. Bei Nichteinhaltung dieser Satzung kann der Benutzer von der Benutzung des Medienzentrums ausgeschlossen werden.


§ 4

Haftung

  1. Das Medienzentrum übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Benutzer und Dritten für Ausfälle oder Störungen von Vorführungen, gleich welcher Ursache der Entstehungsgrund ist. Es haftet dem Benutzer nicht für Schadensfälle jeglicher Art, die sich durch und bei der Verwendung seiner Geräte und Medien ereignen, gleich welcher Mangel der Entstehungsgrund ist.


  2. Jeder An- und Rücktransport der gemieteten Filme, Geräte und Lichtbilder etc. erfolgt auf Rechnung und Gefahr des jeweiligen Benutzers.Der Benutzer haftet für alle Schäden an den gemieteten Geräten und Medien, die auf unsachgemäße Behandlung oder Verschulden zurückzuführen sind.


  3. Bei Verlust oder Zerstörung hat der Benutzer in Absprache mit dem Leiter des Medienzentrums für einen gleichwertigen Ersatz der Benutzungsgegenstände zu sorgen oder den zur Neuanschaffung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.


§ 5

Haushalt,Gebühren

  1. Der Finanzbedarf für das Medienzentrum wird wie folgt aufgebracht:
    • Benutzungsgebühren
    • Zuschüsse des Landes sowie sonstige Zuwendungen
    • Haushaltsmittel des Landkreises


  2. Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Medienzentrums werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühren setzt der Kreistag in einer Satzung fest.


  3. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind über die Kreiskasse zu verrechnen. Der Haushaltsplan des Medienzentrums ist ein Abschnitt des Kreishaushaltsplanes.


§ 6

Verleihung des Titels "Medienorganisation des Landkreises Sonneberg"

  1. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz im Landkreis Sonneberg haben und welche durch ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Mediensektors eines oder mehrere der nachfolgend genannten Kriterien nachweisen, können bei der Landrätin des Landkreises Sonneberg die Verleihung des Titels "Medienorganisation des Landkreises Sonneberg" beantragen.
    Das Vorliegen dieser Kriterien ist vom Antragsteller im Antrag darzustellen und unterliegt der Überprüfung durch die Landrätin.


  2. Kriterien:
    1. Unterstützung des Bildungsauftrages des Medienzentrums
    2. Durchführung von Bildungsveranstaltungen
    3. Öffentlichkeitsarbeit
    4. regionale Medienarbeit
    5. Produktion von landes- und regionalbezogenen Medien für Bildungszwecke
    6. Förderung der Medienerziehung
    7. medientechnische Aufgaben


  3. Ist das Vorliegen mindestens eines der vorgenannten Kriterien nachgewiesen, so kann die Landrätin den Titel mittels einer Urkunde verleihen. Bei Verleihung gilt der o.g. Status für jeweils 2 Jahre und muss danach neu bei der Landrätin beantragt werden. Auf die Verleihung dieses Titels besteht kein Rechtsanspruch.


  4. Die Rechte und Pflichten des Landkreises und der "Medienorganisationen des Landkreises Sonneberg" bezüglich ihres Zusammenwirkens auf dem Gebiet der Medienarbeit werden jeweils in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.


§ 7

Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen, Lehr - und Unterrichtsmitteln der Schulen an Dritte

Für die Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen, Lehr - und Unterrichtsmitteln, die sich in Gewahrsam der Schulen befinden und Eigentum des Landkreises Sonneberg sind, gelten die §§ 3 bis 5 dieser Satzung sinngemäß.
Die Entscheidung über die Ausleihe an Dritte und die Ausleihdauer trifft der Schulleiter unter Wahrung der schulischen Belange.
Die Ausleihe an Dritte ist schriftlich zu dokumentieren. Die Satzung des Landkreises Sonneberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Medienzentrums Sonneberg ist anzuwenden.

§ 8

Inkrafttreten

  1. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzung des Landkreises Sonneberg über das Medienzentrum vom 14.02.1996 und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Medienzentrums für den Landkreis Sonneberg vom 12.06.2001 außer Kraft.


  2. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg in Kraft.


Sonneberg, den 26.11.07

Zurück